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EntschVO NRW

§ 3 Aufwandsentschädigungen für Mitglieder der Kreistage

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntschVO%20NRW/3#abs-1 (1) Die Höhe der monatlichen Voll- oder Teilpauschale beträgt für Mitglieder der Kreistage

in Kreisen

1. mit bis zu 200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern für die Vollpauschale 427,90 Euro oder für die Teilpauschale 349,10 Euro und

2. mit über 200 000 Einwohnerinnen und Einwohner für die Vollpauschale 546,20 Euro oder für die Teilpauschale 467,40 Euro.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntschVO%20NRW/3#abs-2 (2) § 2 Absatz 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EntschVO%20NRW/3#abs-3 (3) Für sachkundige Bürgerinnen und Bürger oder sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner gilt § 2 Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend. Die Höhe des Sitzungsgeldes beträgt in Kreisen

1. mit bis zu 200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 45,10 Euro und

2. mit über 200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 56,30 Euro.

§ 2 § 4